Kita-Eigenbetriebe: Urteilsbegründung zu Streikverbot liegt vor – ver.di geht in Berufung

Pressemitteilung vom 01.10.2024

Die schriftliche Urteilsbegründung des Arbeitsgerichts Berlin zum Verbot des Streiks bei den Kita-Eigebetrieben liegt ver.di nun vor. ver.di wird schnellstmöglich Berufung beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg einlegen.

Das Gericht macht vor allem zwei Punkte geltend.

Es legt unter anderem dar, dass die Gehaltsverbesserungen bei den Sozial- und Erziehungsberufen die mit dem letzten Abschluss für den Tarifvertrag der Länder vereinbart wurden (u.a. eine Zulage von 130€, bzw. 180€), eine abschließende Regelung für diesen Bereich seien und damit auch eine Maßnahme zum Gesundheitsschutz bzw. zur Entlastung darstellen würden. Tatsächlich dienen die Gehaltsverbesserungen jedoch der finanziellen Aufwertung des Berufs. Warum diese Zulage als Entlastungmaßnahme zu werten ist, begründet das Gericht nicht.

Darüber hinaus argumentiert das Gericht, dass die Absprache in der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL), keine Entlastungstarifverträge abzuschließen, es der Gewerkschaft verbiete für dieses Ziel zu streiken. Diese Argumentation sieht ver.di als verfassungsrechtlich hoch problematisch an. Denn damit könnten Arbeitgeberverbände ausschließlich durch interne Absprachen die Wahrnehmung grundgesetzlich verbriefter Rechte durch die Gewerkschaften beschränken. Dem entsprechend steht nach ver.di Einschätzung die Urteilsbegründung auch in Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Dieses hatte schon vor über 20 Jahren festgestellt, dass Verpflichtungen innerhalb eines Arbeitgeberverbands für das Streikrecht der Gewerkschaften unerheblich sind: „der Arbeitgeber (kann) einem Streik die Legitimität nicht dadurch nehmen, dass er sich Dritten gegenüber verpflichtet, einen Tarifvertrag nicht abzuschließen.“ (BAG 10.12.2022 – 1 AZR 96/02). Eine Auseinandersetzung mit dieser bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung findet sich in dem Urteil nicht.

„Nur weil die Beschäftigten sich von der Zulage einen Spa-Besuch finanzieren können, wird daraus noch keine Entlastungsmaßnahme. Und das Bundesarbeitsgericht hat schon längst festgestellt, dass Arbeitgeberverbände durch ihre internen Absprachen nicht das Streikrecht der Gewerkschaften einschränken können. Wir werden das Urteil jetzt durch das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg überprüfen lassen.“ erklärt ver.di Landebezirksleiterin Berlin-Brandenburg Andrea Kühnemann.